Es herrscht oft Unklarheit über die Regelungen hinsichtlich der Kosten beim Zahnersatz, insbesondere über den Zuschuss der Krankenversicherung und die Höhe der Eigenbeteiligung. Hier in Kürze die wichtigsten Informationen:
Die Krankenversicherung bezuschusst bei einer medizinisch notwendigen zahnprothetischen Versorgung folgende zahnärztliche und zahntechnische Leistungen in Höhe von 50 Prozent:
- Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen)
- Suprakonstruktionen (implantatgetragene Kronen, Brücken oder Prothesen).
Dieser Festzuschuss orientiert sich am Befund. Der Kassenzuschuss ist also unabhängig von der Behandlungsmethode immer gleich. Er orientiert sich an der "Regelversorgung", das ist in der Regel die kostengünstigste, medizinisch notwendige Versorgung.
Der Krankenkassenzuschuss errechnet sich ferner aus dem Standardzahnersatz, nicht aus den tatsächlich entstandenen, evtl. höheren Kosten. Nicht zum Zahnersatz zählen Zahnfüllungen, Gold- und Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen und Röntgenleistungen.
Für Patienten, die sich um die Gesunderhaltung ihrer Zähne besonders bemüht haben, kann sich der Zuschuss auf 60 Prozent der Regelversorgungskosten (Bonus = 20 Prozent vom Festzuschuss) erhöhen. Dies ist der Fall wenn
- regelmäßige jährliche zahnärztliche Untersuchungen bei Erwachsenen bzw.
- regelmäßige halbjährliche zahnärztliche Untersuchungen bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
während der letzten 5 Jahre vor Beginn der Behandlung vorgenommen worden sind. Wurden in den letzten 10 Jahren regelmäßig alle notwendigen zahnärztlichen Untersuchungen durchgeführt, kann sich der Zuschuss sogar auf 65 Prozent (Bonus = 30 Prozent vom Festzuschuss) der Regelversorgungskosten erhöhen.
Unser Tipp: Zum Nachweis der regelmäßigen zahnärztlichen Kontrolle sollte ein sog. Bonusheft geführt werden. Dieses sollte man bei jedem Untersuchungstermin von der Zahnarzthelferin abstempeln lassen. In Härtefällen gewährt die Krankenkasse weitere Zuschüsse, so dass der Versicherte weniger oder gar nichts zuzahlen muss, wenn die Eigenbeteiligung für den Versicherten eine unzumutbare Belastung darstellt.
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