Verfügungen von Todes wegenDie Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für das Testament (Einzeltestament und sog. Berliner Testament für Ehegatten) und den Erbvertrag. Ein Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen geschlossen und kann nicht einseitig widerrufen werden.
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Mit einer Auflage kann der Erblasser den Beschwerten zu einer Leistung verpflichten, ohne dass der Begünstigte selbst einen Anspruch darauf erhält. Diese Anordnung kann in einem Testament oder Erbvertrag...
Das Ehegattentestament, auch gemeinschaftliches Testament genannt, ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten. Es setzt voraus, dass beide Ehegatten die letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen...
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden. Das bedeutet, dass diese Verfügungen nicht einseitig sind...
Ein Testament kann wie jede andere Willenserklärung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher Anfechtungsgrund liegt u. a. vor bei einem Irrtum des Erblassers, also einem unbewussten Abweichen des tatsächlichen vom erklärten
Ein Einzeltestament kann beliebig geändert werden. Möglich ist ein Widerruf des alten Testaments durch Vernichtung, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei eigenhändigem Testament oder Widerruf...
Ein Testament kann auch eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen...
Ein Vermächtnis kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Ein Vermächtnis führt dazu, dass eine oder mehrere Personen im Erbfall einzelne Nachlassgegenstände...
Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bekommt mit Eintritt des Todes des Erblassers zunächst der Vorerbe den Nachlass. Er unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen: Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke...
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