Der Betreuer ist im Rahmen seiner Aufgabengebiete (Betreuungsumfang) gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Die Betreuung darf dabei nur für diejenigen Aufgabenbereiche angeordnet werden, in denen der Betreute seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Möglich ist dies auf dem Gebiet
- der Vermögens- und Gesundheitssorge,
- der Aufenthaltsbestimmung und
- der sonstigen Personensorge in Form der Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten des Betreuten wie der Vertretung gegenüber Behörden, Besuchsrecht bei Heimaufenthalt etc.
Bei der Ausübung seines Amtes hat der Betreuer stets das Wohl des Betreuten zu beachten. Er hat im Rahmen dessen seine Wünsche zu erfüllen, wenn ihm das zumutbar ist. Soweit es seine Fähigkeiten zulassen, soll der Betreute sein Leben weiterhin nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen führen können.
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